Satzung

Vereinssatzung des TV Ehringshausen
in der Fassung vom 29. März 2019

Anmerkung:
Aus Gründen der Lesbarkeit der Satzung wird für Personenbezeichnungen, Bezeichnungen von Funktionen und Amtsträgern ausschließlich die männliche Form verwendet. Soweit die männliche Form gewählt wird, werden damit auch Funktions- oder Amtsträger aller Geschlechter angesprochen.

§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen: Turnverein Ehringshausen 1949 e.V.
(2) Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts 35578 Wetzlar eingetragen.
(3) Der Verein hat seinen Sitz in Ehringshausen und ist Mitglied im Landessportbund Hessen e.V. und seinen zuständigen Verbänden.
(4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
Die Abhaltung von geordneten Sport- und Spielübungen, die Durchführung von sportlichen Veranstaltungen und dem Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern sowie die Beschaffung, Erhaltung und Pflege von Sportanlagen und Sportgeräten.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3 Vergütungen für Vereinstätigkeiten
(1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
(2) Bei Bedarf können Vereins- und Organämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages, eines befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnisses oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
(3) Die Entscheidung über entgeltliche Vereinstätigkeiten nach § 3 Ziff. 2 trifft der Vorstand.
(4) Im Übrigen haben sowohl die Mitarbeiter als auch die Vorstandsmitglieder des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Porto, Telefon-, Seminar-, Fahrt- und Reisekosten sowie Büromaterial und sonstige Auslagen.
(5) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Alle Abrechnungen eines Geschäftsjahres müssen bis zum 31. Dezember des laufenden Jahres vorgelegt werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
(6) Den ehrenamtlichen Mitgliedern des Vorstandes kann im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten eine angemessene Vergütung gezahlt werden, die Entscheidung hierüber trifft die Mitgliederversammlung.

§ 4 Aufgaben
Zu den vorrangigen Aufgaben des Vereins gehören insbesondere die:
(1) Durchführung von sportlichen Veranstaltungen, die Ausbildung von Mitgliedern zur Teilnahme hieran, dies in Zusammenarbeit mit dem Landessportbund und dessen Sportverbänden und Organisationen;
(2) Pflege und Ausbau des Jugend-, Senioren- und Breitensports;
(3) Durchführung von sportlichen Veranstaltungen für Mitglieder und Interessenten zur Förderung des Leistungs- und Breitensports.

§ 5 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags kann dem Antragsteller ohne Angabe von Gründen schriftlich mitgeteilt werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters.
(2) Mitglieder des Vereins sind:
• Erwachsene
• Jugendliche (von 14 bis 17 Jahren)
• Kinder (unter 14 Jahren)
• Ehrenmitglieder (keine Altersbegrenzung)
(3) Die Mitglieder sind verpflichtet die Vereinssatzung anzuerkennen, die Zwecke des Vereins zu fördern und zu unterstützen, die festgesetzten Mitgliedsbeiträge und Umlagen rechtzeitig zu entrichten, die Anordnungen des Vorstands und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu respektieren sowie die weiteren sportrechtlichen Vorgaben nach den jeweils geltenden Verbandsrichtlinien bei sportlichen Aktivitäten zu beachten.
(4) Zu Ehrenmitgliedern mit allen Rechten aber ohne Pflichten können Mitglieder aufgrund langjähriger Verdienste oder außergewöhnlicher Leistungen auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung ernannt werden.
(5) Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Tod des Mitglieds.
(6) Der freiwillige Austritt muss schriftlich dem Geschäftsführenden Vorstand gegenüber erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.
(7) Der Ausschluss aus dem Verein und die Streichung von der Mitgliederliste erfolgt:
• wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung an die zuletzt bekannte Adresse länger als drei Monate mit seiner fälligen Beitragszahlung in Verzug ist, ohne dass eine soziale Notlage nachgewiesen wird;
• bei grobem Verstoß gegen die Satzung oder Verbandsrichtlinien,
• wegen massiven unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens,
• wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens, wenn hierdurch die Interessen und das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit oder vereinsintern schwerwiegend beeinträchtigt wird.
(8) Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder, nachdem dem betroffenen Mitglied rechtliches Gehör gewährt worden ist. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann das Mitglied mit einer Frist von einem Monat nach Zugang die Mitgliederversammlung anrufen. Ein Ausschließungsantrag kann von jedem Mitglied gestellt werden. Bei Widerspruch des auszuschließenden Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig über den Ausschluss. Während des Ausschließungsverfahrens ruhen sämtliche Rechte des auszuschließenden Mitglieds. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Teil am Vereinsvermögen oder einer Beitragsrückerstattung.
(9) Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer seiner Mitgliedschaft verpflichtet am SEPA-Verfahren für die Mitgliedsbeiträge teilzunehmen. Das hat das Mitglied in der Eintrittserklärung rechtsverbindlich zu klären. Laufende Änderungen der Bankverbindung sind dem Verein mitzuteilen. Mitglieder, die nicht am Bankeinzugsverfahren teilnehmen, zahlen einen höheren Mitgliedsbeitrag, erhöht um die dem Verein damit verbundenen Aufwendungen zum Einzug des Beitrages. Dieser Betrag wird vom Vorstand festgelegt. Der Vorstand kann die Aufnahme von Mitgliedern ablehnen, die nicht am Bankeinzugsverfahren teilnehmen.

§ 6 Beiträge
(1) Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Über die Höhe und Fälligkeit der Gebühren und Umlagen entscheidet der Vorstand.
(2) Gebühren können erhoben werden für die Finanzierung besonderer Angebote des Vereins, die über die allgemeinen mitgliedschaftlichen Leistungen des Vereins hinausgehen.
(3) Umlagen können erhoben werden bei einem besonderen Finanzbedarf des Vereins, der nicht mit den allgemeinen Etatmitteln des Vereins gedeckt werden kann, insbesondere für die Finanzierung von Baumaßnahmen und Projekten. Umlagen können bis zur Höhe des Zweifachen des jährlichen Mitgliedsbeitrages festgesetzt werden.
(4) Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen werden im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren eingezogen. Das Mitglied hat sich hierzu bei Eintritt in den Verein zu verpflichten, ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen sowie für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen.
Der Mitgliedsbeitrag wird unter Angabe unserer Gläubiger-ID DE58ZZZ00000207281 und der Mandatsreferenz (interne Vereins-Mitgliedsnummer) jährlich bis zum 31.5. eingezogen. Bei Mitgliedern, die nach dem 31.5. eintreten, wird ein anteiliger Mitgliedsbeitrag bis zum 30.11.eingezogen.
(5) Die Aufnahme Minderjähriger bedarf der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter, die mit dem minderjährigen Mitglied für die Entrichtung des Mitgliedsbeitrages dem Verein gegenüber gesamtschuldnerisch haften.
(6) Das Mitglied hat für eine pünktliche Entrichtung des Beitrages, der Gebühren und Umlagen Sorge zu tragen. Mitgliedsbeiträge sind an den Verein zur Zahlung spätestens fällig am 31.5. bzw. 30.11. eines laufenden Jahres und müssen bis zu diesem Zeitpunkt auf dem Konto des Vereins eingegangen sein. Ist der Beitrag zu diesem Zeitpunkt bei dem Verein nicht eingegangen, befindet sich das Mitglied mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug. Der ausstehende Beitrag wird dann gem. § 288 BGB Abs. 1 verzinst. Weist das Konto eines Mitglieds zum Zeitpunkt der Abbuchung des Beitrages keine Deckung auf, so haftet das Mitglied dem Verein gegenüber für sämtliche dem Verein mit der Beitragseinziehung sowie eventuelle Rücklastschriften entstehende Kosten. Dies gilt auch für den Fall, dass ein bezogenes Konto erloschen ist und das Mitglied dies dem Verein nicht mitgeteilt hat. Der Verein kann durch den Vorstand weiter ein Strafgeld bis zu € 50,00 je Einzelfall verhängen. Gebühren und Umlagen werden zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme fällig.
(7) Der Vorstand ist ermächtigt, Beiträge auf Antrag zu stunden, zu ermäßigen oder zu erlassen. Ein Rechtsanspruch auf Ratenzahlung und / oder Stundung der Beitragsschuld besteht nicht.

§ 7 Rechte der Mitglieder
(1) Mitglieder können ab dem 16. Lebensjahr wählen und ab dem 18. Lebensjahr gewählt werden.
(2) Mitglieder, die noch nicht volljährig sind, haben, mit Ausnahme der Regelung in § 7 Nr. 1 der Satzung, kein Stimm- und Wahlrecht. Eine Vertretung durch ihre Eltern oder sorgeberechtigte Personen bei Abstimmungen und Wahlen ist nicht statthaft. Noch nicht volljährigen Mitgliedern stehen das Rede- und Anwesenheitsrecht in den Mitgliederversammlungen sowie das Recht auf Teilhabe an den Leistungen des Vereins, insbesondere der Nutzung seiner Einrichtungen, zu.
(3) Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und zur Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.
(4) Anträge zu Satzungsänderungen müssen dem Vorstand sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung eingereicht werden.
(5) Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Übungsstätten unter Beachtung der Platz-, Hallen- bzw. Hausordnung sowie sonstiger Ordnungen zu benützen. Sie wählen den Vorstand. Eine Übertragung des Stimmrechts ist ausgeschlossen.

§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1) der Vorstand,
2) die Mitgliederversammlung.

§ 9 Vorstand
(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches (Geschäftsführender Vorstand) besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem 1. Schriftführer und dem 1. Schatzmeister. Der Verein wird dabei gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
(2) Es gilt das Vieraugenprinzip. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder im Sinne des § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.
(3) Der Geschäftsführende Vorstand hat das Recht an allen Sitzungen der Abteilungen teilzunehmen.
(4) Der erweiterte Vorstand (Gesamtvorstandschaft) besteht aus:
1) 1. Vorsitzenden
2) 2. Vorsitzenden
3) 1. Schriftführer
4) 1. Schatzmeister
5) 2. Schriftführer
6) 2. Schatzmeister
7) Fachbereichsleiter -allgemeines Turnen-
8) Jugendleiter
9) Fachbereichsleiter für Öffentlichkeitsarbeit
10) Gerätewart
11) bis zu vier Beisitzer
12) den jeweiligen Abteilungsleitern
(5) Die Haftung des Vorstandes ist beschränkt auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
(6) Der Vorstand kann besondere Vertreter gem. § 30 BGB bestellen und abberufen sowie deren Wirkungskreis bestimmen.

§ 10 Wahl des Vorstands
(1) Die unter § 9 Abs. 4 Punkt 1) bis 11) der Vereinssatzung bezifferten Vorstandsmitglieder werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Gewählt ist der Bewerber, auf den die einfache Stimmenmehrheit entfällt. Bei mehreren Wahlvorschlägen ist auf Wunsch eines Vereinsmitgliedes geheime Abstimmung durchzuführen. Die unter § 9 Abs. 4 Punkt 12) der Vereinssatzung bezifferten Vorstandsmitglieder werden von den jeweiligen Abteilungen gewählt und in der jährlichen ordentlichen Mitgliederversammlung bestätigt.
(2) Der Vorstand nach § 26 BGB muss einzeln, der Rest des Vorstands kann per Blockwahl gewählt werden, und zwar in die nachfolgend vorgegebene Stelle der beiden Vorstandsgruppen.
Der 1. Gruppe gehört an:
1) 1. Vorsitzende
2) 1. Schriftführer
3) 2. Schatzmeister
4) Fachbereichsleiter -allgemeines Turnen-
5) Fachbereichsleiter für Öffentlichkeitsarbeit
6) die Hälfte der Beisitzer.
Der 2. Gruppe gehört an:
1) 2. Vorsitzende
2) 1. Schatzmeister
3) 2. Schriftführer
4) Jugendleiter
5) Gerätewart
6) die andere Hälfte der Beisitzer.
(3) Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Eine Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann der Gesamtvorstand ein Ersatz-Vorstandsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung benennen. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.

§ 11 Vorstandssitzung
(1) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom dem 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen werden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit; jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden.
(3) Vorstandssitzungen sind öffentlich, sofern der 1. oder 2. Vorsitzende die Öffentlichkeit nicht für einzelne Punkte ausschließt.

§ 12 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben soweit diese nicht dem Vorstand obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:
• Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes;
• Entlastung des Vorstandes;
• Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer;
• Ernennung von Ehrenmitgliedern;
• Änderung der Satzung (sofern Änderung Vorstandswahlen betreffen, werden sie vor den Wahlen durchgeführt);
• Erlass von Ordnungen;
• Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder;
• Auflösung des Vereins.
Die ordentliche Mitgliederversammlung soll im ersten Halbjahr eines jeden Jahres stattfinden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung – für deren Berufung und Durchführung die gleichen Bestimmungen gelten wie für die ordentliche Mitgliederversammlung - ist einzuberufen, wenn der Vorstand die Einberufung aus wichtigem Grund beschließt oder ein Drittel der Mitglieder schriftlich dies unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen und unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich durch mindestens eine Veröffentlichung im amtlichen Mitteilungsblatt der Gemeinde Ehringshausen und auf der Vereinshomepage einzuberufen.
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Fristgemäß gestellte Anträge sind nachträglich auf die Tagesordnung zu nehmen. Die Anträge müssen den Mitgliedern nicht vor der Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden. Das gilt nicht für Satzungsänderungen oder Anträge zur Auflösung des Vereins. Nach Ablauf der Frist gestellte Anträge können nur zur Entscheidung in der Mitgliederversammlung zugelassen werden durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten.
(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, bei dessen Verhinderung von einem vom Vorstand bestimmten Mitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Mitgliederversammlung den Leiter. Der Versammlungsleiter übt in der Mitgliederversammlung das Hausrecht aus. Sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, bestimmt der Versammlungsleiter alleine den Gang der Verhandlungen in der Mitgliederversammlung. Seine Entscheidungen sind unanfechtbar. Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte einen Wahlausschuss, bestehend aus zwei Personen.
(3) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter, soweit in dieser Satzung nicht eine Art der Abstimmung zwingend bestimmt ist. Bei Wahlen kann die Mitgliederversammlung geheime Wahl beschließen. Der Vorstand nach § 26 BGB muss einzeln, der Rest des Vorstands kann per Blockwahl gewählt werden. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen und werden nicht gezählt. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmrechtsübertragungen sind nicht möglich. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Für Satzungsänderungen ist eine 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, für die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins eine Änderung von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(4) Das Versammlungsprotokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.
Es muss enthalten:
• Ort und Zeit der Versammlung;
• Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers;
• Zahl der erschienenen Mitglieder;
• Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit;
• die Tagesordnung;
• die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis mit der Feststellung, ob zugestimmt oder nicht zugestimmt wurde;
• die Art der Abstimmung;
• Satzungs- und Zweckänderungsanträge in vollem Wortlaut;
• Beschlüsse in vollem Wortlaut.

§ 13 Abteilungen des Vereins
Für die im Verein betriebenen Sportarten können mit Genehmigung des Vorstandes rechtlich unselbstständige Abteilungen gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vorstands das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein. Das Nähere regelt die Abteilungsordnung, die sich im Rahmen des satzungsmäßigen Vereinszwecks halten muss. Soweit in der Abteilungsordnung nichts anderes geregelt ist, gilt die Satzung des Hauptvereins für Abteilungen entsprechend.

§ 14 Kassenprüfer
Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie dürfen nicht Mitglieder des Vorstands sein. Sie haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Das Prüfungsrecht erstreckt sich nur auf die buchhalterische Richtigkeit, nicht auf die Zweckmäßigkeit der Vorgänge.

§ 15 Datenschutz / Persönlichkeitsrechte / Informationen für Mitglieder über die Datenverarbeitung
(1) Der Verein verarbeitet personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen) in automatisierter und nichtautomatisierter Form. Hierbei handelt es sich um folgende Mitgliederdaten: Name und Anschrift, Geschlecht, Bankverbindung, Telefonnummern (Festnetz oder Mobil) sowie E-Mail-Adresse, Geburtsdatum, Funktion(en) und Aufgabe(n) im Verein
(2) Die in (1) genannten Daten sind Pflichtdaten; eine Person kann nur Vereinsmitglied sein, wenn sie dem Verein diese Daten zwecks rechtmäßiger Verarbeitung zur Verfügung stellt. Die Bereitstellung der übrigen Daten ist freiwillig; sie sind für die Mitgliedschaft im Verein nicht erforderlich. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der freiwilligen Daten ist Art. 6 Abs. 1 a) Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).
(3) Verantwortlich für die Datenverarbeitung ist der 1.Schriftführer (E-Mail: schriftfuehrer (AT) tv-ehringshausen . de); sein Stellvertreter ist der 1.Schatzmeister (E-Mail: kasse (AT) tv-ehringshausen  .de).
(4) Kontaktdaten Datenschutzbeauftragter: datenschutz (AT) tv-ehringshausen . de
(5) Die personenbezogenen Daten der Mitglieder werden ausschließlich zur Erfüllung der in dieser Satzung genannten Zwecke und Aufgaben des Vereins verarbeitet, insbesondere zur Mitgliederverwaltung (einschließlich des Beitragseinzugs), Förderung des Sports und zu Zwecken der Öffentlichkeitsarbeit des Vereins. In diesem Zusammenhang werden die Daten Vorstandsmitgliedern und sonstigen Vereinsmitgliedern soweit zur Kenntnis gegeben, wie es deren Ämter und Aufgaben im Verein erfordern. Rechtsgrundlage ist Art. 6 Abs. 1 b) DSGVO. Sofern sich die Datenverarbeitung auf andere Rechtsgrundlagen stützt, wird dies in diesem Paragrafen erwähnt.
(6) Als Mitglied des Landessportbundes Hessen e.V. übermittelt der Verein folgende personenbezogene Daten dorthin:
a. Name und Kontaktdaten des Vereinsvorstandes
b. Geschlecht, Jahrgang der Mitglieder
(7) Als Mitglied folgender Hessischer Fachverbände übermittelt der Verein folgende personenbezogene Daten seiner Mitglieder dorthin:
a. Hessischer Badminton-Verband: Name, Geschlecht, Geburtsdatum
b. Hessischer Handball-Verband: Name, Geschlecht, Geburtsdatum
c. Hessischer Behinderten und Rehabilitations-Sportverband: Geschlecht, Jahrgang
Die Übermittlung dieser Daten ist erforderlich, damit der Verein und die jeweiligen Mitglieder am Sportbetrieb, den der jeweilige Verband veranstaltet, teilnehmen können, insbesondere zur Erlangung von Spielerpässen und Lizenzen
(8) Im Zusammenhang mit seinen öffentlichen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein Fotos von der Veranstaltung sowie einen Bericht darüber (mit Ergebnissen und Ereignissen) im Internet (z.B. auf seiner Homepage und bei Facebook) und übermittelt Fotos nebst Bericht womöglich an Print und Online-Zeitungen. Sofern der Verein Ergebnislisten erstellt, werden auch diese in gleicher Weise veröffentlicht/übermittelt. Fotos einzelner Personen werden nur veröffentlicht/übermittelt, sofern es sich um Bilder von Einzelsportarten handelt; andere Einzelbilder werden nicht veröffentlicht/übermittelt, insbesondere keine Einzelbilder von Zuschauern. Jedoch ist in allen Fällen davon auszugehen, dass Mitglieder als Teilnehmer oder Zuschauer auf den Fotos erkennbar sind. Soweit die Untertexte zu Fotos oder die Berichte auf bestimmte Teilnehmer an der Veranstaltung hinweisen, werden dabei höchstens Vor- und Familienname, Vereinszugehörigkeit sowie Funktion und Aufgabe im Verein veröffentlicht/übermittelt. Auf Ergebnislisten erscheinen neben dem erzielten Ergebnis Vor- und Familienname sowie Verein und Altersklasse.
Diese dienen der Öffentlichkeitsarbeit und Außendarstellung des Vereins, ohne die er seine Satzungszwecke und Aufgaben nicht erfüllen kann. Die Rechtsgrundlage für die Veröffentlichung/Übermittlung der vorgenannten Daten ist Artikel 6 Absatz 1 b) DSGVO. Zumindest überwiegen die Interessen und Grundrechte der Mitglieder nicht gegenüber den berechtigten Interessen des Vereins (Rechtsgrundlage: Artikel 6 Absatz 1 f) DSGVO). Die Vorschriften der §§ 22, 23 des Kunsturhebergesetzes (KUG) zum Recht am eigenen Bild werden gewahrt.
Sonstige Fotos einzelner Personen oder weitere Daten veröffentlicht/übermittelt der Verein nur mit Einwilligung der betroffenen Person (Rechtsgrundlage: Artikel 6 Absatz 1 a) DSGVO).
(9) Mitgliederlisten werden als Datei an Vorstandsmitglieder, sonstige Funktionäre und Mitglieder herausgegeben, soweit deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordern. Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Rechte (z.B. Minderheitenrechte, Teilnahmerechte) benötigt, wird ihm eine
Datei der notwendigen Daten gegen die schriftliche Versicherung ausgehändigt, dass Namen, Adressen und sonstige Daten nicht zu anderen Zwecken Verwendung finden und die erhaltenen Daten, sobald deren Zweck erfüllt ist, gelöscht werden.
(10) Zur Durchführung von Veranstaltungen erstellt der Verein Helferlisten mit den erforderlichen Kommunikationsdaten. Diese Listen werden nur innerhalb des Vereins an andere Helfer und die Organisatoren der Veranstaltung weitergegeben (Rechtsgrundlage: Artikel 6 Absatz 1 b) DSGVO). Eine darüberhinausgehende Veröffentlichung der Listen (z.B. im Internet) bedarf der Einwilligung der betroffenen Helfer (Rechtsgrundlage: Artikel 6 Absatz 1 a) DSGVO).
(11) Die Mitgliederdaten werden spätestens 2 Jahre nach Beendigung der Mitgliedschaft gelöscht, soweit sie für die Mitgliederverwaltung und für historische Berichte und Darstellungen des Vereins nicht mehr benötigt werden und keine gesetzlichen, vertraglichen oder satzungsmäßigen Aufbewahrungsfristen dem entgegenstehen.
(12) Mitglieder haben im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen das Recht auf Auskunft über Ihre gespeicherten personenbezogenen Daten (Art. 15 DSGVO) sowie auf Berichtigung (Art. 16 DSGVO), Löschung (Art. 17 DGSVO), Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DSGVO), Widerspruch gegen die Verarbeitung (Art. 21 DSGVO) und Datenübertragbarkeit (Art. 20 DSGVO). Diese Rechte können schriftlich oder per E-Mail bei den in (3) genannten Verantwortlichen geltend gemacht werden.
(13) Soweit Einwilligungen der Mitglieder zur Verwendung ihrer Daten erforderlich sind, können diese mündlich, schriftlich oder per E-Mail erteilt werden. Die Mitglieder können eine bereits erteilte Einwilligung jederzeit widerrufen. Der Widerruf kann schriftlich oder per E-Mail an die in (3) genannten Verantwortlichen gesandt werden. Die Rechtmäßigkeit der bis zum Widerruf erfolgten Datenverarbeitung bleibt vom Widerruf unberührt.
(14) Den Mitgliedern steht das Recht zur Beschwerde über die Datenverarbeitung des Vereins bei der zuständigen Aufsichtsbehörde zu. Zuständige Aufsichtsbehörde ist im Bundesland Hessen der Hessische Datenschutzbeauftragte mit Sitz in Wiesbaden.

§ 16 Protokollierung
Der Verlauf der Mitgliederversammlung sowie Sitzungen des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll der Mitgliederversammlung und die Protokolle der Vorstandssitzungen sind vom jeweiligen Versammlungs-/ Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Die Protokolle hat der Vorstand aufzubewahren.

§ 17 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in dieser Satzung geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des Vorstandes nach §26 BGB gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Dies gilt auch, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen an den Landessportbund Hessen e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
(3) Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein, fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden steuerbegünstigten Fusionsverein bzw. den aufnehmenden steuerbegünstigten Verein, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

§ 18 Inkrafttreten
Die in der Mitgliederversammlung vom 29. März 2019 beschlossene Neufassung löst die Satzung vom 13. März 2014 nach Eintrag in das Vereinsregister ab.

Der Vorstand

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